Sonntag, 8. Februar 2015

Endlich! Es gibt noch Richter in ... Straßburg! Freispruch ist Freispruch" Nachtreten verboten! Europäischer Gerichtshof macht Schluß mit (deutscher) richterlicher Unsitte und richterlichem Unsinn!

Gott/Allah/Jahweh und/oder dem fliegenden Spaghettimonster sei Dank, gibt es noch Männer/Väter, die genügend Kraft und Nerven, psychische und physische Stärke, Zeit und Geld aufbringen können, um einerseits andere Väter/Männer vor der existenziellen Vernichtung und/oder Suizid zu bewahren und 70 Jahre nach der Befreiung durch Einnordung Einzunordernden eine Resthoffnung lassen, dass trotz Fällen wie Mollath, Witte, Norbert Kuß, Arnold oder Kachelmann es jemals auf deutschem Boden einen Rechtsstaat geben wird, der seinen Namen verdient. Offensichtlich gibt es nicht nur in Mannheim Nachschulungsbedarf für die, die den Rechtsstaat nicht verstanden haben, aber auch noch meinen andere belehren zu müssen. Herzlichen Dank an http://emrk-online.com/hinweis-auf-schuld-in-den-urteilsgruenden-trotz-freispruchs-cleve-g-br-deutschland/ für die Kurz- bzw. Zusammenfassung.

Hinweis auf Schuld in den Urteilsgründen trotz Freispruchs – Cleve g. BR Deutschland



Hier geht es zum Original (in E/F) als PDF abrufbar:
  |   Case-Law   |   04/02/2015
  |   Case-Law   |   04/02/2015


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies dieses Argument zurück. Die Unschuldsvermutung besage, dass keine staatliche Stelle den einen Beschuldigten als schuldig behandeln dürfe, solange seine Schuld nicht bewiesen sei – weder vor noch nach einem Urteil. Damit gelte die Unschuldsvermutung auch für die Begründung eines Urteils.[....]
Der EGMR führte aus, dass das Landgericht Münster nicht lediglich auf bestehende Zweifel hingewiesen habe. Vielmehr habe es seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass der Beschwerdeführer einen Kindesmissbrauch begangen habe. Hierin lag in den Augen des EGMR eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der EGMR wies dabei auch auf die negativen Folgen hin, die die Formulierung in den Urteilsgründen beispielsweise für Verfahren über das Sorgerecht haben könnte.
http://emrk-online.com/hinweis-auf-schuld-in-den-urteilsgruenden-trotz-freispruchs-cleve-g-br-deutschland/

1 Kommentar:

  1. Als Betroffener dieses Urteils, erlaube ich mir zwei Ergänzungen zu machen:

    1. Die angegriffene Urteilsbegründung des Landgerichts Münster war nicht nur rechts- sondern auch teilweise wahrheitswidrig, so zum Beispiel, wenn die Kammer Anzeichen für eine Beeinflussung durch dritte Personen bestreitet. Tatsächlich ergab die Beweisaufnahme zahlreiche Anhaltspunkte bis hin zu starken Indizien für eine von der Mutter initiierte Falschbeschuldigung. Unter Berufung auf diese Urteilsbegründung hat die Staatsanwaltschaft Münster und nachfolgend die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Strafverfolgung unterdrückt, obwohl es sich bei Falschbeschuldigung um ein Offizialdelikt handelt. Eine eigenständige Prüfung der massiven Verdachtsmomente fand erst gar nicht mehr statt. Von ernsthaften Ermittlungen ganz zu schweigen. Ein Rechtsstaat sieht anders aus!!!

    2. Die Psychologin, die zunächst von der Staatsanwaltschaft beauftragt und später vom Gericht zur Sachverständigen bestellt wurde, ist mittlerweile wegen der schweren Mängel in ihrem „aussagepsychologischen Gutachten“ ebenfalls zu Schadensersatz verurteilt worden. Tatsächlich bewies ihr voreingenommen und schlampig erstelltes Gutachten nur eines, nämlich, dass es ihr zur Erstellung aussagepsychologer Gutachten an Sachverstand fehlt. In puncto wissenschaftlicher Qualität hätte das Gericht genauso gut eine Wahrsagerin mit ihrer Glaskugel beauftragen können. Dass sich Richter, deren täglich Brot sozusagen der Umgang mit solchen Gutachten ist, nicht fähig sind, Gutachter zu bestellen, die über den geforderten Sachverstand auch verfügen, spottet jeder Beschreibung.

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