Dienstag, 4. Mai 2010

Wertpapier(recht)e: Neues von Rae Ting & N.King - Top Ten - der 3 W - wichtigsten Wertpapiere (weltweit)

Natürlich ohne Obligo!

1. Griechische Staatsanleihen (zweijährig) +999 (Himmelfahrtskomando mit Hellas Angels >>>)

2. Schlecker AS Hausmarke Super Soft „Öko“ (dreilagig) -1 (Expertenurteil>>>>Mitarbeiter nahmen es sogar mit nach Hause - kann es einschöneres Kompliment geben?)

3. Griechische Staatsanleihen (zehnjährig) – (beidseitig verwendbar - besichert von Gyros Papandreou und Angela Mamamerkel) +1001

4. Sicherheitszetifikat der Bohrinsel „Deepwater Horizon“ + 2.500.000

5. Hakle Feucht (unparfümiert) -3

6. L‘TUR Flyer („Nix wie weg“) von gestern (Schnell fliegen bevor „ER“ es sich wieder anders überlegt – Jetzt günstig IN den Urlaub) +5

7. BILD-Zeitung

8. For free - King-Magazine – Geschmack ist King +9

9. 1-EURO-SCHEIN des Anstoßes +5 (Historisches WP: 2010 Das letzte Jahr des EURO)

10. L‘TUR Flyer („Nix wie heim“) von morgen (Schnell fliegen bevor „ER“ es sich wieder anders überlegt- Jetzt günstig AUS dem Urlaub) +5


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Juristische Poesie? - Juristische Poesie - in Zeiten der Vulkanausbrüche, versinkenden Bohrinseln und des europaweiten Koch-Mehrin-Verbots

"Ich sah das Böse funkeln in den Augen der Rechtsgutachten
/In einer Zeit, die Erlaubtes mit Verbotenem verwechselt/
Wenn ich die Wahrheit enthülle,
kommt ein Monster aus seinem Versteck."

Würde jemand aus dem Justizbetrieb (ein Fachanwalt für Familienrecht gar) in Deutschland solch unverschleierte volksverhetzende Kritik über z.B. Familienrechtsgutachten "dichten", müsste er/sie sich wohl sein/ihr schwarzes Gewand über den Kopf ziehen und zwei Sehschlitze reinmachen, um in Zukunft unerkannt und damit vor Rechts- und Links-Verfolgung gefahrlos durchs Leben zu kommen. EMMA und Alice kämen sicher gleich zusammen und persönlcih mit der Neunschwänzigen, ersatzweise mit dem inzwischen nutzlos gewordenen 3er Eisen der Frau Woods.... .

Da es aber von der begnadeten, mutige Hissa Hilal

("Aufgeklärter Geist unter dem Schleier")

, welch Geschlechts "es" auch immer sein mag,
ist,
ist es natürlich große Poesie.

Klasse!

(Es hat so etwas Tröstliches in dieser trostlosen Zeit.)

Eine Burka kann ja so befreiend auf den Geist wirken.

Die Rechtsanwäldin fordert daher gerührt und geschüttelt, unverhüllt ein europaweites schleierhaftes Silvana Haram-Koch-Mehrin-Verbot ("Ich bin verunsichert").
Sofort! >>>>

BTW: Woher weiß man/frau eigentlich so genau, dass ein Burka-.Verbot "nur" 2000 Frauen in Frankreich betrifft? Wie hat man Doppelzählungen vermieden? Haben die schon alle einen eingepflanzten Chip? Sind es wirklich alles Frauen? Woher weiß man/frau DAS?

"Deutliche Worte

In ihren Gedichten bezeichnet sie ihre Gegner poetisch als "kläffende Hunde" und "zischende Schlangen". Im Interview ist sie noch direkter: "Wenn die Gesellschaft dich immer gleich angreift - dich immer verdächtigt und bestrafen will, wenn das der Geist des Zusammenlebens ist, dann stimmt etwas nicht. Wo kommt das her? Von bestimmen [...] Führern! Die haben etwas Negatives in ihrer eigenen Struktur, was sie über die Religion verbreiten. Die benutzen die religiöse Sprache nur, um Anderen ihre Weltsicht aufzuzwingen."

Silvana Koch-Mehrin???

Nö!

Guckst Du!



Finanzgericht (FG)Rheinland-Pfalz: Verlorene Aufwendungen bei Hausbau (Insolvenz der Baufirma) keine außergewöhnlichen Belastungen. AZ 2 K 1029/09

Mit Urteil vom 24. März 2010 zur Einkommensteuer 2005, Aktenzeichen 2 K 1029/09, hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus als außergewöhnliche Belastungen (agBel) berücksichtigt werden können.



Im Streitfall hatten die Kläger mit der A-GmbH im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses (EFH) zu einem vereinbarten Preis von rd. 220.000.- € geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni 2005 einen Betrag von rd. 44.000.- € in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des EFH zu rd. 233.000 € mit der B-GmbH ab, im April 2006 wurde der Neubau abgenommen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger einen Betrag von rd. 59.000.- € (=verlorene Zahlung rd. 44.000 € an die A-GmbH, rd. 13.000.- € Preisdifferenz zwischen A-GmbH und B-GmbH sowie weitere Kosten) als agBel geltend. Die Aufwendungen seien als agBel abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der A-GmbH, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.

Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt (FA) nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den agBel ab.



Die Klage, mit der die Kläger die steuerliche Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen im Streitjahr 2005 begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg.



Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rd. 13.000.- €, handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten – über einen jährlichen AfA-Betrag ab 2006 - abgeschrieben werden.

Im Übrigen seien keine agBel der Kläger gegeben. Soweit im Streitfall die A-GmbH nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines EFH gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für agBel notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Verlorene Aufwendungen bei Hausbau (Insolvenz der Baufirma) keine außergewöhnlichen Belastungen.